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Land schützt bedrohte Aale
Minister Bonde: „Land schützt bedrohte Aale durch zweijährige Verlängerung der Schonzeit“

07/0.04.2016

Der Europäische Aal
wird in der Roten Liste als stark gefährdete Tierart in Deutschland geführt, die Weltnaturschutzunion IUCN führt den Aal sogar als vom Aussterben bedrohte Art. Sowohl natürliche Feinde als auch die mangelnde Durchgängigkeit von Fließgewässern bedrohen den Bestand von Aalen.

„Aale sind in ihrem Bestand bedroht. Da die Bestände in unseren Gewässern sich nur langsam erholen und Aale sich in Gefangenschaft nicht vermehren lassen, ist es wichtig, dass das Land einen Beitrag zum europäischen Bestandserholungsplan leistet und EU-Vorgaben erfüllt. Die ganzjährige Schonzeit für Aale wird daher in Baden-Württemberg für einen Teil des Hochrheins, den Oberrhein mit Nebengewässern und den unteren Neckar bis Ende 2017 verlängert“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Alexander Bonde, am Dienstag (5. April) in Stuttgart.

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten mit dem europäischen Bestandserholungsplan beispielsweise durch geeignete Maßnahmen wie eine naturgemäße Entwicklung von Gewässern und Fischtreppen zur Einhaltung einer hohen Abwanderungsrate (Rückwanderung zum Laichgebiet in der Sargassosee). Ziel ist die Wiederauffüllung des Aalbestandes.
Hintergrundinformationen:

Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Europäischen Aals ist am 18.09.2007 eine EU-Aalverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 umfasst Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals wie die Erstellung von Aalbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, in denen Aale natürlicherweise vorkommen. Die Pläne umfassen beispielsweise die Reduzierung der Berufs- und Freizeitfischerei durch die Einführung von Schonzeiten oder Schonmaße der Aale. Durch gezielte Besatzmaßnahmen sollen die Bestände in den Binnengewässern wieder angehoben werden. Strukturelle Maßnahmen wie der Bau von Fischtreppen beispielsweise an Wehren sollen die Durchgängigkeit verbessern und damit eine Aufwärtswanderung und eine gefahrlose Abwärtswanderung sicherstellen. Die Aalschutzverordung sieht auch Maßnahmen gegen Raubtiere als geeignetes Mittel an, um die Bestände sichern und nach Möglichkeit wieder erhöhen zu können.

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig Bericht erstatten. Für Deutschland sind die bisher erstellten Berichte und weitere Informationen hier abrufbar:

Aufgrund einer Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird die ganzjährige Aalschonzeit bis 31. Dezember 2017 verlängert.

Sie gilt:

   im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss-Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze zu Hessen (Fluss-Kilometer 437),
   in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke,
   in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und
   im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckarsteinach (Fluss-Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein.




Quellenangabe

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart


Für die gelisteten Darstellungen trägt der Autor die redaktionelle Verantwortung.

Die Informationen geben ausnahmslos die Meinung des Verfassers, nicht eine Stellungnahme unserer Organisation wieder.

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