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Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
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Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
Rechtlicher Rahmen in Bayern
Feldgehölze – also kleinere Baum- und Strauchgruppen, Hecken und Saumstrukturen – sind ein wichtiger Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft. Sie sind Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten, dienen als Windschutz, verhindern Bodenerosion und tragen maßgeblich zur ökologischen Vernetzung bei.
In Bayern sind Feldgehölze durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt:
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG):
Nach Art. 16 BayNatSchG sind alle Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze in der freien Landschaft grundsätzlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
§ 39 Abs. 5 BNatSchG regelt ein generelles Fäll- und Schnittverbot für Gehölze vom 1. März bis 30. September. In dieser Zeit dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche weder gerodet noch auf den Stock gesetzt werden – zum Schutz der brütenden Vögel und anderer Tiere.
Eigentumsrecht:
Auch wenn eine Fläche öffentlich zugänglich ist, bedeutet das nicht, dass jeder dort Eingriffe vornehmen darf. Wer ohne Erlaubnis Gehölze auf fremdem Grund entnimmt oder beschädigt, handelt rechtswidrig und kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Wann und wie Gehölze entnommen werden dürfen
Die Entnahme von Feldgehölzen ist nur in streng geregelten Ausnahmefällen möglich – beispielsweise wenn eine behördlich genehmigte Maßnahme (z. B. Straßenbau, Leitungsverlegung) vorliegt oder aus naturschutzfachlichen Gründen ein Pflegemanagement erforderlich ist.
In solchen Fällen:
Ein unkontrolliertes Entfernen von Gehölzen auf eigene Faust – insbesondere auf fremden oder öffentlichen Flächen – ist nicht nur illegal, sondern kann auch Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ökologische Bedeutung und Verantwortung
Jede Entfernung von Hecken und Feldgehölzen bedeutet den Verlust von Lebensraum für Insekten, Vögel, Igel und viele andere Tiere. In Zeiten, in denen Artenvielfalt dramatisch abnimmt, sind diese Strukturen oft die letzten Rückzugsräume in einer intensiv genutzten Landschaft.Wer eigenmächtig Gehölze entfernt, trägt damit aktiv zur weiteren Verarmung unserer Natur bei.Die Folgen sind weitreichend: weniger Bestäuber, weniger Bodenfruchtbarkeit, weniger Schutz vor Klimaextremen. Am Ende schaden wir uns selbst – und nehmen unseren Kindern und Enkelkindern die Chance auf eine intakte, artenreiche Umwelt.
Stellen wir uns vor, wir machen so weiter: Felder ohne Hecken, monotone Landschaften, kaum noch Vögel oder summende Insekten im Sommer. Eine Natur, die ihre ökologischen Funktionen nicht mehr erfüllt, ist nicht nur ärmer – sie bedroht unsere Ernährungssicherheit und unser Wohlbefinden.
Wer Verantwortung übernimmt, handelt anders:
Er oder sie achtet auf die gesetzlichen Vorgaben, beteiligt sich an naturschutzfachlich abgestimmten Pflegeplänen und sieht sich als Teil eines größeren Ganzen. Wer wirklich an das Wohlergehen der kommenden Generationen denkt, schützt Feldgehölze und arbeitet für deren Erhalt – nicht dagegen.
Stand 14.09.2025
In der Aufnahme vom 01.09.2025
Rechtlicher Rahmen in Bayern
Feldgehölze – also kleinere Baum- und Strauchgruppen, Hecken und Saumstrukturen – sind ein wichtiger Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft. Sie sind Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten, dienen als Windschutz, verhindern Bodenerosion und tragen maßgeblich zur ökologischen Vernetzung bei.
In Bayern sind Feldgehölze durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt:
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG):
Nach Art. 16 BayNatSchG sind alle Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze in der freien Landschaft grundsätzlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
§ 39 Abs. 5 BNatSchG regelt ein generelles Fäll- und Schnittverbot für Gehölze vom 1. März bis 30. September. In dieser Zeit dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche weder gerodet noch auf den Stock gesetzt werden – zum Schutz der brütenden Vögel und anderer Tiere.
- Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte, wenn sie der Erhaltung der Gehölze dienen.
Eigentumsrecht:
Auch wenn eine Fläche öffentlich zugänglich ist, bedeutet das nicht, dass jeder dort Eingriffe vornehmen darf. Wer ohne Erlaubnis Gehölze auf fremdem Grund entnimmt oder beschädigt, handelt rechtswidrig und kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Wann und wie Gehölze entnommen werden dürfen
Die Entnahme von Feldgehölzen ist nur in streng geregelten Ausnahmefällen möglich – beispielsweise wenn eine behördlich genehmigte Maßnahme (z. B. Straßenbau, Leitungsverlegung) vorliegt oder aus naturschutzfachlichen Gründen ein Pflegemanagement erforderlich ist.
In solchen Fällen:
- Wird die Maßnahme von Fachleuten geplant,
- erfolgt eine naturschutzrechtliche Prüfung,
- werden Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen vorgesehen.
Ein unkontrolliertes Entfernen von Gehölzen auf eigene Faust – insbesondere auf fremden oder öffentlichen Flächen – ist nicht nur illegal, sondern kann auch Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ökologische Bedeutung und Verantwortung
Jede Entfernung von Hecken und Feldgehölzen bedeutet den Verlust von Lebensraum für Insekten, Vögel, Igel und viele andere Tiere. In Zeiten, in denen Artenvielfalt dramatisch abnimmt, sind diese Strukturen oft die letzten Rückzugsräume in einer intensiv genutzten Landschaft.Wer eigenmächtig Gehölze entfernt, trägt damit aktiv zur weiteren Verarmung unserer Natur bei.Die Folgen sind weitreichend: weniger Bestäuber, weniger Bodenfruchtbarkeit, weniger Schutz vor Klimaextremen. Am Ende schaden wir uns selbst – und nehmen unseren Kindern und Enkelkindern die Chance auf eine intakte, artenreiche Umwelt.
Stellen wir uns vor, wir machen so weiter: Felder ohne Hecken, monotone Landschaften, kaum noch Vögel oder summende Insekten im Sommer. Eine Natur, die ihre ökologischen Funktionen nicht mehr erfüllt, ist nicht nur ärmer – sie bedroht unsere Ernährungssicherheit und unser Wohlbefinden.
Wer Verantwortung übernimmt, handelt anders:
Er oder sie achtet auf die gesetzlichen Vorgaben, beteiligt sich an naturschutzfachlich abgestimmten Pflegeplänen und sieht sich als Teil eines größeren Ganzen. Wer wirklich an das Wohlergehen der kommenden Generationen denkt, schützt Feldgehölze und arbeitet für deren Erhalt – nicht dagegen.
Stand 14.09.2025
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Zerstörte Lebensadern der Landschaft – hier fehlte der Respekt vor Natur und Gesetz.“
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Wo gestern noch Lebensraum war, bleibt heute nur kahle Fläche zurück.“
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Illegal entfernt – ein Schlag gegen Artenvielfalt und Bodenschutz.“
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Feldgehölze einfach abgerissen – auf öffentlichem Grund besonders verwerflich.“
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Hier wird die Zukunft unserer Kinder Stück für Stück abgetragen.“
Feldgehölze in Bayern – Schutz, Gesetzgebung und Verantwortung für kommende Generationen
In der Aufnahme vom 01.09.2025
- „Ein Bild der Verantwortungslosigkeit: Gehölze ohne Genehmigung entfernt.“















