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Verwerfliche Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter / Überschreitung gesetzlicher Vorgaben
Bild zum Eintrag (1114346-160)
Das Entfernen von Feldgehölzen, also Büschen, Sträuchern und kleinen Baumgruppen, ist in Deutschland und in vielen anderen Ländern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten. Dieses Gesetz dient primär dem Schutz der Natur und der Tierwelt und hat ökologische sowie ethische Gründe.

Schutz der Brut- und Setzzeit

Die Zeit zwischen März und Oktober ist die Hauptbrut- und Setzzeit vieler Vogel- und Kleintierarten. Feldgehölze bieten hier Schutz und Lebensraum für Vögel, wie z.B. Amseln, Meisen und Finken, die in diesen Hecken und Sträuchern ihre Nester bauen und ihre Jungtiere großziehen. Auch Säugetiere wie Igel, Kaninchen und Hasen nutzen diese Gehölze als Unterschlupf und für die Aufzucht ihrer Jungen. Das Entfernen oder starke Zurückschneiden von Feldgehölzen während dieser Zeit würde diese Tiere massiv stören und gefährden.

  •     Bei einer Entfernung vor dem 1. November wird das Brutverhalten der Vögel gestört, und es besteht die Gefahr, dass Jungtiere verhungern oder im Nest zurückbleiben.

  •     Viele Säugetiere, die sich in Hecken und Sträuchern verstecken, können keine Zufluchtsorte mehr finden, was sie leichter zu Beute für natürliche Beutegreifer macht und ihre Überlebenschancen verringert.

Winterquartiere und Nahrungsquellen

Feldgehölze bieten nicht nur Lebensraum zur Brutzeit, sondern auch wichtige Winterquartiere und Nahrungsquellen. In der kalten Jahreszeit finden Tiere dort Deckung vor Feinden und Witterung. Zugleich dienen diese Gehölze als eine wichtige Nahrungsquelle, da sie oft Früchte, Samen und andere Pflanzenreste bieten, die vielen Tieren über den Winter helfen.

Verstoß gegen Eigentumsrechte

Das Entfernen von Gehölzen auf fremdem Grundstück ohne Erlaubnis ist nicht nur ein Eingriff in den Lebensraum von Tieren, sondern auch ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstücksbesitzers. Eigentumsrechte besagen, dass nur der Besitzer oder von ihm Beauftragte Veränderungen am Grundstück vornehmen dürfen. Unerlaubtes Entfernen von Pflanzen kann als Sachbeschädigung angesehen werden, da Feldgehölze oft auch eine Schutzfunktion haben (z.B. als Windschutz oder Erosionsschutz).

  •     Der Besitz von Feldgehölzen ist eine Form der „biologischen Ressource“ des Grundstückbesitzers, die auch zum Wert eines Grundstücks beitragen kann. Wildtiere gehören zwar niemandem, aber das Habitat, das sie brauchen, ist Teil des Grundstücks.

Negative Auswirkungen auf Tiere durch Entnahme

Tiere leiden unter der Entfernung von Feldgehölzen, da diese Gehölze wichtige ökologische Funktionen erfüllen:

  •     Schutz und Deckung: Ohne Feldgehölze sind Tiere wie Hasen, Igel und Vögel Feinden ausgeliefert, da sie keine sicheren Verstecke mehr haben.

  •     Verlust von Brutstätten: Viele Vogelarten und Insekten legen ihre Nester in Hecken und Büschen an. Durch das Entfernen dieser Gehölze verlieren sie ihre Nistplätze, und eventuell bereits bestehende Nester werden zerstört.

  •     Verlust von Nahrungsquellen: Feldgehölze enthalten Insekten und Pflanzen, die für die Nahrungskette wichtig sind. Wird dieser Lebensraum zerstört, finden die Tiere weniger Futter und müssen größere Distanzen zurücklegen, um Nahrung zu finden.

  •     Verdrängung: Tiere sind darauf angewiesen, ein Revier zu finden und zu halten. Durch die Vernichtung von Feldgehölzen werden sie gezwungen, sich neue Habitate zu suchen, was in dicht besiedelten oder landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten oft nicht möglich ist.

Fazit
Das Entfernen von Feldgehölzen vor dem 1. November ist gesetzlich geregelt, um das Ökosystem und den Lebensraum zahlreicher Tierarten zu schützen. Eingriffe während der Brut- und Setzzeit gefährden das Überleben vieler Jungtiere und stören die ökologische Balance. Zudem ist das Entfernen von Gehölzen auf fremdem Eigentum ohne Einwilligung illegal und respektiert nicht das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers.

In der Aufnahme
  • es erscheint mehr als bedenklich wenn selbsterkannte "Landschaftspfleger", welche häufig noch mit öffentlichen Steuergeldern gestützt werden, egenächtig über Gesetzte hinweg gehen und außerhalb des eigenen Grundstücks, auf öffentlichem Grund und dann auch noch innerhalb gesetztlich geregelter Verbotszonen, Eingriffe tätigen welche das Ökosystem schädigen.
Verwerfliche Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter / Überschreitung gesetzlicher Vorgaben
Bild zum Eintrag (1114349-160)
In der Aufnahme
  • es erscheint mehr als bedenklich wenn selbsterkannte "Landschaftspfleger", welche häufig noch mit öffentlichen Steuergeldern gestützt werden, egenächtig über Gesetzte hinweg gehen und außerhalb des eigenen Grundstücks, auf öffentlichem Grund und dann auch noch innerhalb gesetztlich geregelter Verbotszonen, Eingriffe tätigen welche das Ökosystem schädigen.
Verwerfliche Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter / Überschreitung gesetzlicher Vorgaben
Bild zum Eintrag (1114351-160)
In der Aufnahme
  • es erscheint mehr als bedenklich wenn selbsterkannte "Landschaftspfleger", welche häufig noch mit öffentlichen Steuergeldern gestützt werden, egenächtig über Gesetzte hinweg gehen und außerhalb des eigenen Grundstücks, auf öffentlichem Grund und dann auch noch innerhalb gesetztlich geregelter Verbotszonen, Eingriffe tätigen welche das Ökosystem schädigen.
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