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Die Totmulcher
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Die Totmulcher

  • Ökologisch unverantwortliche Eingriffe auf kommunalen Flächen – ein juristisch und ökologisch fragwürdiges Vorgehen

Auf kommunalen Grundstücken, die ausweislich geltender Grünordnungspläne, Landschaftspflegekonzepte oder Förderkulissen als „ökologisch sensible Flächen“ geführt werden, kommt es in vielen Gemeinden regelmäßig zu schwerwiegenden Eingriffen durch sogenannte Totmulchungen. Dabei werden mittels schwerem Gerät – meist Schlegelmulchern – sämtliche Vegetationsschichten bis in Bodennähe mechanisch zerkleinert und auf großer Fläche verteilt. Derartige Maßnahmen haben gravierende Folgen für das lokale Ökosystem und werfen zugleich rechtlich erhebliche Fragen auf.

Ökologische Schäden mit juristischen Implikationen

Das flächendeckende Mulchen zum falschen Zeitpunkt (z. B. während der Hauptbrutzeit oder im Hochsommer) steht im Widerspruch zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere:

  •     § 1 BNatSchG – Ziele des Naturschutzes: Der Schutz der biologischen Vielfalt, der Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen sowie der dauerhaft leistungsfähigen Naturgüter wird konterkariert, wenn strukturreiche Wiesen, Brachen oder Säume regelmäßig komplett zerstört werden.

  •     § 39 Abs. 5 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen: Diese Vorschrift verbietet unter anderem die „vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere“. Das maschinelle Mulchen zur Hauptfortpflanzungszeit kann je nach Fallkonstellation einen rechtswidrigen Eingriff darstellen – insbesondere wenn besonders geschützte Arten betroffen sind.

  •     § 15 BNatSchG – Eingriffsregelung: Auch kommunale Pflegemaßnahmen können als Eingriffe in Natur und Landschaft gewertet werden, sofern sie das Landschaftsbild erheblich verändern oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigen. In solchen Fällen besteht eine Pflicht zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zur Kompensation.

Kommunale Verantwortung und Vergabepraxis

Besonders kritisch ist, dass diese Eingriffe häufig durch beauftragte Lohnunternehmer im Rahmen von Pflegeverträgen erfolgen – ohne ökologische Begleitung oder genaue Absprachen hinsichtlich Zeitpunkt, Methode und Flächenkulisse. Kommunen tragen hier jedoch eine besondere Verantwortung:

  •     Vertragsgestaltung: Die öffentliche Hand darf keine Leistungen vergeben, deren Ausführung absehbar gegen umwelt- oder naturschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder Zielkonflikte mit bestehenden Schutzkonzepten erzeugt.

  •     Sorgfaltspflichten: Kommunen müssen vor der Vergabe prüfen, ob die geplanten Maßnahmen im Einklang mit ihren eigenen Satzungen, Pflegeplänen, Biotopverbundkonzepten oder Biodiversitätsstrategien stehen.

  •     Haftung: Sofern durch diese Maßnahmen geschützte Arten, Lebensstätten oder Habitate beeinträchtigt werden, besteht im Einzelfall auch eine rechtliche Haftung – sowohl verwaltungsrechtlich (z. B. durch Eingriffsregelung) als auch zivilrechtlich (Schadensersatzforderungen durch Umweltverbände im Rahmen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, UmwRG).

Beispielhafte Auswirkungen des Totmulchens

  •     Dezimierung von Insektenpopulationen (Wildbienen, Schmetterlinge, Käfer)
  •     Zerstörung von Brutplätzen bodenbrütender Vögel (z. B. Feldlerche)
  •     Verlust von Rückzugsräumen für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien
  •     Bodenverdichtung und Humusverlust durch schwere Maschinen
  •     Förderung invasiver Arten durch Schwächung der Standortvielfalt

Forderung: Rechtssicherheit durch ökologische Fachbegleitung

Es braucht dringend einen verbindlichen Rahmen, wie Pflege auf ökologisch relevanten kommunalen Flächen zu erfolgen hat. Dabei sind folgende Punkte zentral:

  •     Erstellung und Anwendung kommunaler Pflegekonzepte unter ökologischen Gesichtspunkten
  •     Fachliche Begleitung von Mulch- und Mähmaßnahmen durch biologisch geschultes Personal
  •     Schutzzeiträume (insbesondere März bis Oktober) sind zu beachten und einzuhalten
  •     Umstellung auf selektive, mosaikartige Mahd mit Belassen von Rückzugsstreifen
  •     Förderung von extensiver Nutzung statt totaler Zerstörung

Fazit:
  • Totmulchungen auf ökologisch bedeutsamen kommunalen Flächen sind nicht nur Ausdruck einer gravierenden ökologischen Fehleinschätzung – sie können auch gegen geltendes Naturschutzrecht verstoßen. Die kommunale Selbstverwaltung endet dort, wo gesetzlich geschützte Rechtsgüter, wie Artenvielfalt und Lebensräume, systematisch geschädigt werden. Eine grundlegende Neubewertung der Pflegepraxis ist überfällig – zugunsten einer rechtskonformen, ökologisch verantwortlichen und zukunftsorientierten Flächennutzung.

Bildunterschrift:
  • Maschinelles Totmulchen an/auf einer kommunalen Ausgleichsfläche: Lebensräume für Insekten, Vögel und Kleintiere werden in wenigen Minuten zerstört – trotz ökologischer Schutzzuweisung.

Stand 
25-07-2025
Die Totmulcher
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  • Maschinelles Totmulchen an/auf einer kommunalen Ausgleichsfläche: Lebensräume für Insekten, Vögel und Kleintiere werden in wenigen Minuten zerstört – trotz ökologischer Schutzzuweisung.
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  • Maschinelles Totmulchen an/auf einer kommunalen Ausgleichsfläche: Lebensräume für Insekten, Vögel und Kleintiere werden in wenigen Minuten zerstört – trotz ökologischer Schutzzuweisung.
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