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Erste Hilfe - Wildtier Aufnahmestationen und Jagdrecht

Erste Hilfe - Wildtier Aufnahmestationen und Jagdrecht
Hier sind die Gründe im Detail:
1. Erste Hilfe ist keine Jagdausübung:
2. Tierschutz hat Vorrang:
3. Akute Notlage erfordert Handeln:
4. Verantwortung des Finders:
5. Zusammenarbeit mit dem Jagdausübungsberechtigten:
Beispielhafte Situationen:
Fazit:
Das Jagdrecht ist bei der Ersten Hilfe für Wildtiere zweitrangig, da das Wohl des Tieres und die Verpflichtung zum Tierschutz im Vordergrund stehen. Der Fokus liegt darauf, Leid zu lindern und dem Tier eine Chance auf Überleben zu geben. In akuten Notlagen ist schnelles Handeln wichtig und rechtlich wie ethisch abgesichert.
In der Aufnahme
Stand 01.01.2025
- Das Jagdrecht hat bei der Ersten Hilfe für Wildtiere keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung, da es in solchen Situationen um das Wohl und die Rettung eines verletzten oder hilflosen Tieres geht.
Hier sind die Gründe im Detail:
1. Erste Hilfe ist keine Jagdausübung:
- Definition des Jagdrechts: Das Jagdrecht regelt, wer Tiere jagen, also fangen oder töten, darf. Es bezieht sich auf die Nutzung und Bewirtschaftung von Wildtieren.
- Erste Hilfe: Erste Hilfe ist kein Eingriff in die Jagdausübung, sondern eine Maßnahme zum Schutz und zur Rettung eines Tieres. Es geht dabei nicht um Aneignung oder Nutzung, sondern um den Versuch, dem Tier zu helfen und es gegebenenfalls zu einer fachkundigen Stelle wie einer Wildtierauffangstation zu bringen.
2. Tierschutz hat Vorrang:
- Tierschutzgesetz: Laut dem deutschen Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Gegenteil, es ist moralisch und gesetzlich geboten, einem leidenden Tier zu helfen.
- Vorrang des Tierschutzes: Wenn ein Wildtier verletzt ist, überwiegt der Aspekt des Tierschutzes gegenüber jagdrechtlichen Regelungen, da das Wohl des Tieres im Mittelpunkt steht.
3. Akute Notlage erfordert Handeln:
- Verletzte Tiere: Bei Wildtieren, die offensichtlich verletzt oder hilflos sind, wie bei einem Autounfall, einer Vergiftung oder einer Krankheit, zählt die schnelle Hilfe. Diese Maßnahmen gelten nicht als Eingriff ins Jagdrecht, sondern als humanitäre Pflicht.
- Keine Genehmigung nötig: In einer Notlage muss keine vorherige Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten eingeholt werden, da das Abwarten oft das Leiden des Tieres verlängern oder sein Überleben gefährden würde.
4. Verantwortung des Finders:
- Pflicht zur Hilfe: Wer ein verletztes Tier findet, hat eine ethische Verantwortung zu handeln. Das bedeutet, das Tier zu sichern (falls möglich und gefahrlos), zu beruhigen und professionelle Hilfe zu organisieren, etwa durch Kontakt zu einer Wildtierauffangstation oder einem Tierarzt.
- Kein Besitzanspruch: Auch wenn das Tier unter das Jagdrecht fällt, geht es bei der Ersten Hilfe nicht darum, es zu besitzen oder zu beanspruchen. Vielmehr wird das Tier geschützt und nach der Genesung idealerweise wieder ausgewildert.
5. Zusammenarbeit mit dem Jagdausübungsberechtigten:
- Informieren, aber nicht warten: Es ist ratsam, den Jagdausübungsberechtigten (z. B. den örtlichen Jäger oder Förster) zu informieren, vor allem bei größeren Wildtieren wie Rehen oder Wildschweinen. Aber: Diese Information sollte die Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht verzögern.
- Gemeinsames Ziel: Sowohl Jäger als auch Tierschützer haben ein Interesse daran, unnötiges Leiden zu verhindern und das Tierleben zu schützen.
Beispielhafte Situationen:
- Kleintiere wie Vögel oder Igel: Diese Tiere können oft direkt vom Finder zur nächsten Auffangstation gebracht werden. Das Jagdrecht spielt hier keine Rolle.
- Großwild: Bei verletztem Rehwild oder Wildschweinen sollte der Jagdpächter informiert werden. Handeln bei akuter Lebensgefahr – wie Absichern der Unfallstelle – hat aber Vorrang.
Fazit:
Das Jagdrecht ist bei der Ersten Hilfe für Wildtiere zweitrangig, da das Wohl des Tieres und die Verpflichtung zum Tierschutz im Vordergrund stehen. Der Fokus liegt darauf, Leid zu lindern und dem Tier eine Chance auf Überleben zu geben. In akuten Notlagen ist schnelles Handeln wichtig und rechtlich wie ethisch abgesichert.
In der Aufnahme
- Pflegling - Waldschnepfe ... das verletzte Tier war extrem geschwächt als es die Pflegestelle erreichte.
Stand 01.01.2025
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