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Systematische Zerstörung einer waldrandbegleitenden Hecken Struktur
Bild zum Eintrag (1140427-160)
Dokumentierte Eingriffe in eine waldrandbegleitende Heckenstruktur auf kommunalem Grund – Naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung

Im Rahmen einer langjährigen, kontinuierlichen Beobachtung wurde eine fortschreitende und systematische Beeinträchtigung einer waldrandbegleitenden Heckenstruktur festgestellt und umfassend dokumentiert. Bei der betroffenen Struktur handelt es sich um ein linienförmiges Landschaftselement mit hoher ökologischer Funktionalität als Vernetzungsbiotop, Pufferzone sowie Lebens-, Rückzugs- und Reproduktionsraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten.

Die Eingriffe umfassen wiederkehrende mechanische Maßnahmen, insbesondere Rückschnitt, Mulchung sowie abschnittsweise vollständige Entfernung von Gehölzen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgen diese Handlungen durch einen landwirtschaftlichen Flächenbewirtschafter sowie unter Beteiligung, Duldung oder unzureichender Kontrolle der für angrenzende Forstbereiche zuständigen Verantwortungsträger. Hervorzuheben ist, dass die betroffenen Flächen zumindest anteilig im Eigentum der Kommune stehen, wodurch öffentlich-rechtliche Schutz- und Sorgfaltspflichten in besonderem Maße berührt sind.

Die dokumentierten Veränderungen wurden über mehrere Jahre hinweg fotografisch und zeitlich nachvollziehbar erfasst. Die vorliegenden Bildnachweise belegen eine sukzessive strukturelle Degradation der Heckenstruktur bis hin zu deren abschnittsweiser vollständiger Beseitigung. Darüber hinaus zeigen die Dokumentationen wiederholt direkte Eingriffe in Habitatstrukturen während sensibler Zeiträume sowie konkrete Hinweise auf die Tötung, Verletzung oder Störung von Individuen besonders oder streng geschützter Tierarten.

Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Einordnung insbesondere im Lichte der einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen geboten. Hecken und vergleichbare lineare Gehölzstrukturen gelten gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen als gesetzlich geschützte Biotope oder unterliegen zumindest einem besonderen Schutzregime. Darüber hinaus greifen die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 ff. BNatSchG. Demnach ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, zu verletzen oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Ferner ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG das Abschneiden, Auf-den-Stock-setzen oder Beseitigen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich unzulässig, sofern keine gesetzlich geregelten Ausnahmen greifen. Die vorliegenden Dokumentationen deuten darauf hin, dass Eingriffe wiederholt innerhalb dieser Schutzzeiträume erfolgt sein könnten.

Sollten sich die dokumentierten Sachverhalte bestätigen, könnten die beschriebenen Handlungen sowohl ordnungswidrigkeitenrechtliche als auch strafrechtliche Relevanz entfalten. Insbesondere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote (§ 44 BNatSchG) können gemäß § 69 BNatSchG als Ordnungswidrigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 71 BNatSchG als Straftat geahndet werden.

Zusammenfassend legen die vorliegenden Erkenntnisse nahe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines ökologisch bedeutsamen Landschaftselements vorliegt, die potenziell im Widerspruch zu geltendem Naturschutz- und Artenschutzrecht steht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine umfassende fachliche Prüfung sowie eine rechtliche Bewertung durch die zuständigen Behörden dringend geboten, um den fortschreitenden Verlust wertvoller Habitatstrukturen zu unterbinden und die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften sicherzustellen.

In der Aufnahme 

  • Dokumentation der fortschreitenden Entfernung waldrandbegleitender Gehölzstrukturen auf kommunaler Fläche.

April 2026
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