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Gesetz zur Schlachtung trächtiger Tiere
Bild zum Eintrag (92030-160)
Gesetz zur Schlachtung trächtiger Tiere und zu Pelzfarmen

04/05.06.2017
  •    Gesetzentwurf passiert Bundesrat
  •    Deutscher Tierschutzbund erkennt ersten Schritt, mahnt aber zur Nachbesserung
Ein Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere im letzten Trächtigkeitsdrittel
wird kommen; ebenso sollen Pelztierhaltungen mit Übergangsfrist nur
erlaubt werden, wenn sie bestimmte Haltungsvorgaben für die Tiere
beachten. Für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Großen Koalition
hat der Bundesrat heute den Weg frei gemacht. Der Agrarausschuss des
Bundesrates hatte noch die Anrufung des Vermittlungsausschusses
empfohlen. Der Empfehlung ist der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung
jedoch nicht gefolgt. Der Deutsche Tierschutzbund sieht notwendigen
Nachbesserungsbedarf, erkennt aber an, dass die gesetzlichen Regelungen
zumindest einen Fortschritt im Tierschutz bedeuten.

„Der Gesetzentwurf sowohl bei den trächtigen Tieren
als
auch beim halbherzigen Pelztierhaltungsverbot ist kein großer Wurf –
dafür gibt es zu viele Ausnahmen bzw. Hintertüren. Aber er ist ein
Schritt in die richtige Richtung und daher zu begrüßen“, kommentiert
Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. „Klar muss
aber auch sein: Nach der Bundestagswahl muss sich die neue
Bundesregierung für ein striktes Pelztierhaltungsverbot und ein
umfassenderes Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere stark machen.“

Verbot der Schlachtung trächtiger Tiere - Ziegen und Schafe ausgenommen

Grundsätzlich
ist es aus Tierschutzsicht gut und wichtig, eine gesetzliche Regelung
zur Schlachtung trächtiger Tiere zu treffen. Das zukünftige Verbot,
Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung abzugeben,
nimmt jedoch Schafe und Ziegen aus, da die Trächtigkeitsuntersuchung bei
diesen Tieren derzeit schwieriger ist als bei Rindern. Aus Sicht der
Tierschützer kann dies jedoch kein Grund sein, diese Tierarten von der
Regelung auszunehmen.

Vielmehr müssen Möglichkeiten für verlässliche Trächtigkeitsuntersuchungen
auch bei diesen Tierarten geschaffen werden. Kritikwürdig ist zudem,
dass trächtige Tiere im Fall einer Tierseuche oder bei tierärztlicher
Indikation doch geschlachtet werden dürfen. Aus Tierschutzsicht darf es
diese Ausnahmeregelungen nicht geben, denn bei einer Schlachtung
erstickt das Ungeborene im Mutterleib. Sobald die Tötung eines
trächtigen Tieres vorgesehen ist, sollte diese mittels Euthanasie
erfolgen, also mittels eines geeigneten Medikamentes, das über die
Plazentaschranke hinweg direkt auch auf den Fötus wirkt. Nur so kann
eine tierschutzgerechte, schonende, schnelle und stressarme Tötung von
Muttertier und Ungeborenem sichergestellt werden.

Pelztierhaltung wird auslaufen, bleibt aber möglich
Bei
der Pelztierhaltung kritisiert der Deutsche Tierschutzbund, dass kein
generelles Verbot ausgesprochen wurde. Das neue Gesetz zur
Pelztierhaltung in Deutschland schreibt nun lediglich die
Haltungsbedingungen gesetzlich fest, die eigentlich schon seit langem in
einer Verordnung, der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
verpflichtend festgehalten waren. Gegen die Umsetzung der Vorgaben der
Verordnung hatten die Farmen in Deutschland jedoch geklagt und sich
damit der Pflicht zur Nachbesserung entzogen. Das Hauptargument der
Farmbetreiber, wonach die Farmen dann nicht mehr wirtschaftlich
betrieben werden könnten, wurde letztlich sogar vom
Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt.

Laut Gericht sei für eine solche Einschränkung der Berufsausübung
eine Verordnung nicht ausreichend; stattdessen bräuchte es ein Gesetz,
dass durch das Parlament zu erlassen sei. Dies wurde mit dem
Gesetzentwurf nun nachgeholt. Dass die Vorschriften damit gesetzlich
festgehalten werden, ist daher zumindest ein kleiner Erfolg für den
Tierschutz. Denn über kurz oder lang werden sie hoffentlich dazu führen,
dass die verbliebenen sechs deutschen Nerzfarmen schließen, weil der
Betrieb mit den verbesserten Haltungsvorgaben nicht rentabel ist.
Dennoch könnten Pelzhalter zumindest theoretisch in Zukunft neue Farmen
eröffnen, solange sie die Haltungsbedingungen erfüllen. Und das, obwohl
der Bundesrat bereits 2015 in einem Beschluss festgehalten hatte, dass
die Haltung in Gefangenschaft und die Tötung von Pelztieren kein
vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes ist.



Quellenangabe


Deutscher Tierschutzbund e.V.
Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10
53129 Bonn


Für die gelisteten Darstellungen trägt der Autor die redaktionelle Verantwortung.

Die Informationen geben ausnahmslos die Meinung des Verfassers, nicht eine Stellungnahme unserer Organisation wieder.

Artenschutz in Franken®

In der Aufnahme von Albert Meier


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vielch bedenklich der geselschaftliche Umgang mit Nutztierrassen ....
glücklich die während ihres ( kurzen ) Lebens ein naturnahes Umfeld
kennenlernen durften ...


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